Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I GG
Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
A. Schutzbereich betroffen
I. Sachlicher Schutzbereich
Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG ist jeder Raum, der der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist und eine räumliche Privatsphäre bildet (weit auszulegen, denn es darf keinen grundrechtsfreien Raum geben).
Str.: ob sich Schutz auch auf Büro- und Geschäftsräume bezieht, nach h.M. ist das der Fall
II. Persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger: jeder unmittelbare Besitzer
B. durch Eingriff
Ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (neuer Eingriffsbegriff).
- Durchsuchung
- Akustische Überwachung durch technische Mittel
- sonstige Eingriffe/Beschränkungen
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Einschränkungsmöglichkeit
- Art. 13 II GG qualifizierter Gesetzesvorbehalt für Durchsuchungen (lex specialis)
- Art. 13 II - VI GG qualifizierter Gesetzesvorbehalt für akustische Überwachung
- Art. 13 VII GG
- Art. 17a II GG lex specialis für Soldaten und Zivildienstleistende
II. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt
1. Eingriff ist Gesetz - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) formell
b) materiell
(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs
(2) Schranken-Schranken
(aa) Besondere Anforderungen
(bb) Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.
(aaa) Legitimer Zweck
(bbb) Geeignetheit
Grundsatz der Zwecktauglichkeit
(ccc) Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.
(ddd) Angemessenheit
Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2. Eingriff ist anderer Akt der öffentlichen Gewalt
Akt bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage
a) formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage
b) materielle Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage
(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs
(2) Schranken-Schranken
(aa) Besondere Anforderungen
(bb) Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.
(aaa) Legitimer Zweck
(bbb) Geeignetheit
Grundsatz der Zwecktauglichkeit
(ccc) Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.
(ddd) Angemessenheit
Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
c) Materielle Rechtmäßigkeit des Aktes
d) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes
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