Schema zum Erwerb einer Grundschuld
I. Dingliche Einigung (§ 873) mit dem Inhalt des § 1191 BGB
II. Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch, §§ 1192, 1115 BGB
III. Briefübergabe oder Surrogate, §§ 1117 I 2, II, 1192 I BGB oder
Vereinbarung und Eintragung über Ausschluss der Brieferteilung, §§ 873 I, 1116 II, 1192 BGB
IV. Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
V. Berechtigung des Sicherungsgebers
VI. Falls keine Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB
1. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
2. Grundbuch unrichtig
Wenn tatsächliche (im Grundbuch eingetragene) Rechtslage nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt
3. Rechtsschein des Verfügenden aufgrund der Grundbuchlage
Der Rechtsschein des Grundbuchs muss den Verfügenden als Grundstückseigentümer ausweisen
4. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Bezugspunkt ist das Eigentum des Grundschuldbestellers am Grundstück
Guter Glaube wird nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags, § 892 II Var. 1 BGB
5. Kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
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