Schema zur Freiheitsberaubung, § 239 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: Ein anderer Mensch
b) Handlung: Eingriff in die mögliche persönliche Bewegungsfreiheit durch Einsperren oder auf sonstige Weise
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
Von "auf sonstiger Weise" wird jedes Tun oder Unterlassen erfasst, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
P: aktueller <-> potentieller Fortbewegungswille
P: Dauer -> kurzfristig (Vater-Unser-Formel) (+) <-> "ganz kurzfristig" (Ampelphase) (-)
P: Einsperren durch Unterlassen (+) bei Garantenstellung (z.B. unbemerkt einsperren und bei Bemerken nicht wieder freilassen)
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Qualifikation § 239 III Nr. 1: Freiheitsberaubung von über einer Woche
2. § 239 IV: Tod des Opfers
IV. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
[ ! BEACHTE insbesondere: Ausübung des Sorgerechts bei Kindern § 1631 II BGB; erlaubte Selbsthilfe § 229 BGB und die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO]
V. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
VI. Strafzumessung § 239 V: minder schwerer Fall
VII. Ergebnis
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