Schema zur Freiheitsberaubung, § 239 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: Ein anderer Mensch

b) Handlung: Eingriff in die mögliche persönliche Bewegungsfreiheit durch Einsperren oder auf sonstige Weise

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.

Von "auf sonstiger Weise" wird jedes Tun oder Unterlassen erfasst, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.

P: aktueller < - > potentieller Fortbewegungswille

P: Dauer -> kurzfristig (Vater-Unser-Formel) (+) < - > "ganz kurzfristig" (Ampelphase) (-)

P: Einsperren durch Unterlassen (+) bei Garantenstellung (z.B. unbemerkt einsperren und bei Bemerken nicht wieder freilassen)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Qualifikation § 239 III Nr. 1: Freiheitsberaubung von über einer Woche

III. Erfolgsqualifikation

1. § 239 III Nr. 2: schwere Gesundheitsschädigung (Folgen orientieren sich an § 226 StGB, gehen aber weiter)

2. § 239 IV: Tod des Opfers

IV. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

[ ! BEACHTE insbesondere: Ausübung des Sorgerechts bei Kindern § 1631 II BGB; erlaubte Selbsthilfe § 229 BGB und die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO]

V. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

VI. Strafzumessung § 239 V: minder schwerer Fall

VII. Ergebnis

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