Schema zu Bedingung & Befristung
I. Bedingung
1. Arten
a. Aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
Beispiel: Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929 S. 1, 158 I BGB.
b. Auflösende Bedingung, § 158 II BGB
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt mit einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Vorlage eines tauglichen Gesundheitschecks. Fällt dieser für den Arbeitnehmer negativ aus, so ist der Vertrag erloschen.
2. Sonderformen
a. Kasuelle Bedingung
Eine kasuelle Bedingung liegt vor, wenn der Bedingungseintritt nicht vom Willen der Parteien abhängt, sondern von objektiven Faktoren, auf welche die Parteien keinen Einfluss haben.
b. Potestativbedingung
Bei einer Potestativbedingung hängt der Bedingungseintritt vom Willen der Parteien ab.
c. Wollensbedingung
Der Bedingungseintritt hängt hier nur vom Willen einer Partei ab.
3. Zulässigkeit
Grundsätzlich ist der Abschluss eines Rechtsgeschäftes unter einer Bedingung immer zulässig. Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:
a. Gesetzliche Verbote der Bedingungsfeindlichkeit;
aa. Auflassung, § 925 II BGB
bb. Eheschließung, § 1311 S. 2 BGB
cc. Begründung einer Lebenspartnerschaft, § 1 I LPartG
dd. Anerkennung der Vaterschaft, § 1594 III BGB
b. Gestaltungsrechte
Gestaltungsrechte sind bedingungsfeindlich. Eine Ausnahme ergibt sich im Falle einer Potestativbedingung, einer Rechtsbedingung oder einer innenprozessualen Bedingung.
aa. Potestativbedingung
Sofern der Bedingungseintritt nur vom Empfänger abhängt, ist ein bedingtes Gestaltungsrecht zulässig, da der Empfänger nicht schutzwürdig ist.
bb. Rechtsbedingung
Bei einer Rechtsbedingung hängt der Bedingungseintritt von einer kraft Gesetzes bestehenden Notwendigkeit ab. Ein Beispiel ist die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung für den Fall der nicht vorliegenden Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung.
cc. Innerprozessuale Bedingung
Bei einer innenprozessualen Bedingung macht eine Partei den Bedingungseintritt von der Entscheidung des Gerichts abhängig. Ein Beispiel hierfür ist die Eventualaufrechnung.
4. Rechtsfolgen
Das zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäft wird mit dem Bedingungseintritt wirksam. Der Gesetzgeber hat Schutzvorschriften normiert, um den bedingt Berechtigten vor dem vollständigen Rechtserwerb zu schützen.
a. Haftung während der Schwebezeit, § 160 BGB
b. Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit, § 161 BGB
c. Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts, § 162 BGB
II. Befristung
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden die Regelungen über die Bedingung entsprechende Anwendung, § 163 BGB.
Beispiel: Befristete Einstellung eines Arbeitnehmers für 6 Monate, vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG.
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