Schema zu Bedingung & Befristung

I. Bedingung

1. Arten

a. Aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Beispiel: Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929 S. 1, 158 I BGB.

b. Auflösende Bedingung, § 158 II BGB

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt mit einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Vorlage eines tauglichen Gesundheitschecks. Fällt dieser für den Arbeitnehmer negativ aus, so ist der Vertrag erloschen.

2. Sonderformen

a. Kasuelle Bedingung

Eine kasuelle Bedingung liegt vor, wenn der Bedingungseintritt nicht vom Willen der Parteien abhängt, sondern von objektiven Faktoren, auf welche die Parteien keinen Einfluss haben.

b. Potestativbedingung

Bei einer Potestativbedingung hängt der Bedingungseintritt vom Willen der Parteien ab.

c. Wollensbedingung

Der Bedingungseintritt hängt hier nur vom Willen einer Partei ab.

3. Zulässigkeit

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Rechtsgeschäftes unter einer Bedingung immer zulässig. Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:

a. Gesetzliche Verbote der Bedingungsfeindlichkeit;

aa. Auflassung, § 925 II BGB

bb. Eheschließung, § 1311 S. 2 BGB

cc. Begründung einer Lebenspartnerschaft, § 1 I LPartG

dd. Anerkennung der Vaterschaft, § 1594 III BGB

b. Gestaltungsrechte

Gestaltungsrechte sind bedingungsfeindlich. Eine Ausnahme ergibt sich im Falle einer Potestativbedingung, einer Rechtsbedingung oder einer innenprozessualen Bedingung.

aa. Potestativbedingung

Sofern der Bedingungseintritt nur vom Empfänger abhängt, ist ein bedingtes Gestaltungsrecht zulässig, da der Empfänger nicht schutzwürdig ist.

bb. Rechtsbedingung

Bei einer Rechtsbedingung hängt der Bedingungseintritt von einer kraft Gesetzes bestehenden Notwendigkeit ab. Ein Beispiel ist die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung für den Fall der nicht vorliegenden Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung.

cc. Innerprozessuale Bedingung

Bei einer innenprozessualen Bedingung macht eine Partei den Bedingungseintritt von der Entscheidung des Gerichts abhängig. Ein Beispiel hierfür ist die Eventualaufrechnung.

4. Rechtsfolgen

Das zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäft wird mit dem Bedingungseintritt wirksam. Der Gesetzgeber hat Schutzvorschriften normiert, um den bedingt Berechtigten vor dem vollständigen Rechtserwerb zu schützen.

a. Haftung während der Schwebezeit, § 160 BGB

b. Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit, § 161 BGB

c. Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts, § 162 BGB

II. Befristung

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden die Regelungen über die Bedingung entsprechende Anwendung, § 163 BGB.

Beispiel: Befristete Einstellung eines Arbeitnehmers für 6 Monate, vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG.

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