Schema zu Bauordnungsverfügungen (NI)
I. Ermächtigungsgrundlage, § 79 I 1 ggf. iVm. 2 Nr.1-5 NBauO
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit:untere Bauaufsichtsbehörde, § 57 NBauO
2. Erörterung, § 79 IV NBauO (umfasst auch die Anhörung nach §28 VwVfG)
3. Ggf. Schriftform; Begründung, § 39 VwVfG
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 I 1 NBauO:
„Widersprechen dem Baurecht“ (§ 2 Abs. 17 NBauO)
a) Formelle Illegalität
Fehlen der (erforderlichen) Baugenehmigung oder vorhandene Baugenehmigung in Vollziehung ausgesetzt
b) Materielle Illegalität
aa) Verstoß gegen Bauplanungsrecht, §§ 30 ff. BauGB
bb) Verstoß gegen Bauordnungsrecht, § 3 ff. NBauO
cc) Verstoß gegen sonstige Vorschriften, die einer baulichen Anlage Anforderungen stellen
- Bei Stilllegungsverfügung, S. 2 Nr. 1: formelle Illegalität reicht
- Bei Beseitigungsverfügung, S. 2 Nr. 4: formelle und materielle Illegalität nötig
- Bei Nutzungsuntersagung, S. 2 Nr. 5: formelle Illegalität, aber str. ob materielle nötig
- Bei allgemeiner Bauordnungsverfügung, S. 1: Verstoß gegen diverse Bauvorschriften
c) Richtiger Adressat, § 79 I 3 iVm. §§ 52 ff. NBauO, ggf. § 8 NPOG
2. Rechtsfolge: Ermessen
Verhältnismäßigkeit, Art. 3 I GG, Duldung, Verwirkung
Ggf. Ermessensreduzierung:
Nach h.M. keine „automatische“ Ermessensreduzierung auf Null bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften, sondern nur im Ausnahmefall (z.B. bei Gesundheitsschädigung)
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