Schema zum Unterlassungsanspruch nach § 1004 I S. 2 BGB

I. Eigentumsbeeinträchtigung

P: Negative Einwirkungen

P: Ideelle Einwirkungen

§ 1004 BGB gilt für alle Rechtsgüter, die auch durch § 823 I BGB geschützt werden (absolut geschützte Rechtsgüter)

II. Störer

Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat zurückzuführen ist.

Eine etwaige Zurechnung erfolgt durch § 166 I BGB (h.M.)

III. Fortdauernde oder bevorstehende Störung

Bei fortdauernder Störung = Beseitigungsanspruch

Bei bevorstehender Störung= Unterlassungsanspruch

IV. Rechtswidrigkeit/ Duldungspflicht, § 1004 II BGB

Insbesondere §§ 906, 912 BGB

V. Rechtsfolge

Lediglich Unterlassens und Beseitigungsanspruch. Kein Schadensersatz

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