Schema zum Unterlassungsanspruch nach § 1004 I S. 2 BGB
I. Eigentumsbeeinträchtigung
P: Negative Einwirkungen
P: Ideelle Einwirkungen
§ 1004 BGB gilt für alle Rechtsgüter, die auch durch § 823 I BGB geschützt werden (absolut geschützte Rechtsgüter)
II. Störer
Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat zurückzuführen ist.
Eine etwaige Zurechnung erfolgt durch § 166 I BGB (h.M.)
III. Fortdauernde oder bevorstehende Störung
Bei fortdauernder Störung = Beseitigungsanspruch
Bei bevorstehender Störung= Unterlassungsanspruch
IV. Rechtswidrigkeit/ Duldungspflicht, § 1004 II BGB
Insbesondere §§ 906, 912 BGB
V. Rechtsfolge
Lediglich Unterlassens und Beseitigungsanspruch. Kein Schadensersatz
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