Schema zum Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB

I. Tatbestand von § 823 I BGB

1. Rechtsgutverletzung

a) Leben

b) Körper, Gesundheit

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.

c) Freiheit

Die Freiheit im Sinne von § 823 I BGB ist die Freiheit, einen bestimmten Ort zu verlassen.

d) Eigentum

Eine Eigentumsverletzung iSv § 823 BGB ist die Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die Entziehung bzw. die Vorenthaltung der Sache oder eine Störung der Funktion.

P: Gebrauchsbeeinträchtigungen

P: Weiterfressermangel

e) Sonstige Rechte

Sonstige Rechte iSv § 823 I BGB sind einzelne Persönlichkeitsrechte, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie dem Eigentum ähnliche Rechte, die sowohl eine positive Nutzungsfunktion als auch absolute Abwehrbefugnisse haben.

(1) Besitz (str., h.M.)

Der Besitz ist im Rahmen des Deliktsrechts nur geschützt, soweit er dem Besitzer eine "eigentümerähnliche" Position verleiht.

(2) Rahmenrechte

Unter dem Rahmenrecht versteht man sonstige Rechte im Rahmen von § 823 I, wie z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

(3) Dingliche Rechte

(4) Immaterialgüterrechte

2. Verletzungshandlung

a) Tun

b) Unterlassen (nur, wenn Garantenstellung)

(1) Verkehrssicherungspflichten

(2) Produzentenhaftung

3. Haftungsbegründende Kausalität

Die Haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung.

II. Rechtswidrigkeit

Ein Rechtfertigungsgrund schließt die Rechtswidrigkeit einer Rechtsgutsverletzung im Rahmen von § 823 I BGB aus.

IdR indiziert die Verwirklichung des Tatbestands die Rechtswidrigkeit.

Beachte aber: Ausnahme, z.B. Rahmenrechte.

1. Äquivalenztheorie

2. Adäquanztheorie

3. Lehre vom Schutzzweck der Norm

P: Herausforderungsfälle

P: Schockschäden

III. Verschulden

1. Vorsatz, Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)

2. §§ 827, 828 BGB

IV. Schadensersatz

1. Schaden

2. Haftungsausfüllende Kausalität

Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.

3. §§ 249 ff. BGB

4. § 254 BGB Mitverschulden

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