Schema zum Ausschluss der Mängelrechte, § 377 II HGB

I. Beiderseitiger Handelskauf, §§ 343, 344 HGB

Ein Handelskauf liegt vor, wenn ein Kaufvertrag für mindestens eine Seite ein Handelsgeschäft ist.

II. Ablieferung der Ware

III. Sach-/Rechtsmangel, §§ 434, 435 BGB

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 I S. 1 BGB.

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn ein Dritter in Bezug auf die Sache seinerseits Rechte gegen den Käufer geltend machen kann, § 435 S. 1 BGB.

P: Abgrenzung zum Rechtskauf 

IV. Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

V. Keine Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB

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