Schema zum Ausschluss der Mängelrechte, § 377 II HGB
I. Beiderseitiger Handelskauf, §§ 343, 344 HGB
Ein Handelskauf liegt vor, wenn ein Kaufvertrag für mindestens eine Seite ein Handelsgeschäft ist.
II. Ablieferung der Ware
III. Sach-/Rechtsmangel, §§ 434, 435 BGB
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 I S. 1 BGB.
Rechtsmangel
Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn ein Dritter in Bezug auf die Sache seinerseits Rechte gegen den Käufer geltend machen kann, § 435 S. 1 BGB.
P: Abgrenzung zum Rechtskauf
IV. Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
V. Keine Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB
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