Schema zur Halterhaftung nach § 7 I StVG

I. Rechtsgutsverletzung

Wie in § 823 I

II. Halter

Halter ist derjenige, der ein Kfz für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt.

III. Betrieb eines KFZ (Verletzungshandlung)

Wertung des StV: Verschuldensunabhängige Haftung, da Betrieb eines KFZ schon besondere Gefährlichkeit begründet

Legaldefinition des Kfz- Begriffs im § 1 II 2 StVG:

Kfz ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

„beim Betrieb“ = wenn sich die betriebsspezifische Gefahr verwirklicht hat; maschinentechnische oder verkehrstechnische (h.M.) Auffassung

III. Haftungsbegründende Kausalität

IV. Kein Ausschluss

Nach § 7 II StVG Enthaftung, wenn höhere Gewalt vorliegt.

Höhere Gewalt: Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar ist und weder bei größter Sorgfalt noch wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

V. Kausaler Schaden

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