Schema zur Grundfreiheit des freien Warenverkehrs nach Art 28 ff. AEUV
I. Schutzbereich betroffen
1. Sachlicher Anwendungsbereich
EU- Ware i.S.v. Art. 28 II AEUV ist grundsätzlich jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.
2. Unionsrechtlicher Anwendungsbereich
Ware stammt entweder aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat, befindet sich dann aber zumindest gemäß Art. 29 AEUV in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr
3. Verkehrspezifisches Merkmal
Grenzüberscheitender Sachverhalt
II. Eingriff
Staatliche Maßnahme oder bei Unterlassen auch Handlungspfilcht
1. mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
2. Maßnahme gleicher Wirkung:
Gebhardformel: Alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen
Dassonville- Formel: Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung. Dies ist jede Maßnahme, die unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Binnenhandel behindern kann
Erste Einschränkung durch Keck-Formel: Hier ist zwischen Produktmodalitäten und bloßen Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, beispielsweise Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen, wenn sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz in- und ausländischer Waren in gleicher Weise berühren.
Produktmodalitäten, die das Produkt selbst regeln werden von Art. 34 ff. AEUV umfasst.
III. Rechtfertigung
1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe
nur nach Art. 36 AEUV
2. Verfassungsimmanente Schranken
Zweite Einschränkung hier durch Cassis-Formel: Danach darf eine Ware, die in einem Mitgliedstaat vorschriftsmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, nur ausnahmsweise nicht in anderen Mitgliedsstaaten vom Verkehr ausgeschlossen sein
a. unterschiedlos geltende Maßnahme
b. zwingende Gründe des Allgemeininteresses
c. Verhältnismäßigkeit
3. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
- Effet utile, Art. 4 III EUV
- zwingende Gründe des Allgemeinwohls
- Verhältnismäßigkeit
- kein Verstoß gegen Unionsrecht (GR- Charta, EMRK, ungeschriebenes Primärrecht)
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