Schema zum Teilvergütungsanspruch des Unternehmers, § 645 I 1 BGB

I. Untergang/Verschlechterung/Unausführbarkeit des Werkes vor Abnahme

II. Ursächlichkeit im gelieferten Stoff oder der erteilten Anweisung des Bestellers

Untergang/Verschlechterung/Unausführbarkeit des Werkes muss auf einem Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes oder auf einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung beruhen

Stoff umfasst alle Gegenstände, aus denen, an denen oder mit deren Hilfe das Werk herzustellen ist

Anweisung ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, die geschuldete Leistung in bestimmter Weise auszuführen, ohne dass der Unternehmer eine andere Wahl hat

III. Kein Verschulden des Unternehmers

IV. Rechtsfolge

1. Teilvergütungsanspruch = Unternehmer hat einen Anspruch auf Vergütung, die der geleisteten Arbeit entspricht

2. Auslagenersatzanspruch = Unternehmer hat einen Anspruch auf Auslagenersatz

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