Schema zum Teilvergütungsanspruch des Unternehmers, § 645 I 1 BGB
I. Untergang/Verschlechterung/Unausführbarkeit des Werkes vor Abnahme
II. Ursächlichkeit im gelieferten Stoff oder der erteilten Anweisung des Bestellers
Untergang/Verschlechterung/Unausführbarkeit des Werkes muss auf einem Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes oder auf einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung beruhen
Stoff umfasst alle Gegenstände, aus denen, an denen oder mit deren Hilfe das Werk herzustellen ist
Anweisung ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, die geschuldete Leistung in bestimmter Weise auszuführen, ohne dass der Unternehmer eine andere Wahl hat
III. Kein Verschulden des Unternehmers
IV. Rechtsfolge
1. Teilvergütungsanspruch = Unternehmer hat einen Anspruch auf Vergütung, die der geleisteten Arbeit entspricht
2. Auslagenersatzanspruch = Unternehmer hat einen Anspruch auf Auslagenersatz
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