Schema zur Drittschadensliquidation

Wenn der Schaden nicht beim Anspruchsinhaber liegt, der Geschädigte aber keinen Anspruch hat und dabei eine zufällige Verlagerung des Schadens von Ersterem auf Letzteren gegeben ist, kann der Anspruchsinhaber den Schaden gegenüber dem Ersatzverpflichteten geltend machen, sodass der Geschädigte die Abtretung dieses Ersatzanspruches an sich verlangen kann.

I. Anspruchsinhaber hat Anspruch, aber keinen Schaden

II. Geschädigter hat Schaden, aber keinen Anspruch

III. Zufällige Schadensverlagerung

IV. Rechtsfolge: Der Schuldner kann für den Gläubiger den Schaden in eigenem Namen liquidieren und muss dann seinen Anspruch an ihn abtreten.

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