Schema zum Schadensersatzanspruch nach §§ 991 II, 989 BGB
I. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
Hier Prüfung eines EBVs iSd § 985 BGB
II. Voraussetzungen des § 991 II BGB
1. Der unmittelbare Besitzer der Sache müsste einem Dritten den Besitz vermitteln
2. Der unmittelbare Besitzer müsste gutgläubig in Bezug auf sein Besitzrecht gewesen
Gutgläubigkeit richtet sich nach § 990 I iVm § 932 II BGB
3. Fehlende Rechtshängigkeit
4. Verschlechterung der Sache
5. Verschulden des unmittelbaren Besitzers, § 276 I BGB
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