Schema zum Ersatzvornahme-Anspruch aus § 536 a II BGB (Mietverhältnis)

I. Mietvertrag, § 535 BGB

II. Sach- oder Rechtsmangel, § 536 BGB

III. Voraussetzungen des § 536a II BGB

1. Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung, § 536a II Nr. 1 BGB

2. Mängelbeseitigung umgehend erforderlich, § 536a II Nr. 2 BGB

IV. Kein Gewährleistungsausschluss

1. Gesetz

a) § 536 b BGB: Kenntnis/ grobe Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss

b) § 536 c II BGB: fehlende Mangelanzeige

2. Vertrag

a) § 536 d BGB: Arglist des Vermieters

b) § 305 ff. BGB

V. Verjährung, § 548 II BGB

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