Schema zur Strafvereitelung, § 258 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Straftat
Erforderlich ist eine rechtswidrige und schuldhaft begangene Vortat.
b) Vereitelung
Vereiteln bedeutet, dass das staatlich begründete Zugriffsrecht für geraume Zeit verhindert wird.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
b) Absicht / sicheres Wissen hinsichtlich des Vereitelungserfolges
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
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