Schema zum Vollrausch, § 323a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Rausch / nicht ausschließbarer Rausch

Ein Rausch ist ein durch Alkohol oder (und) andere berauschende Mittel verursachter erheblicher akuter Intoxikationszustand, der für sich allein die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert.

b) Sich versetzen

Darunter versteht man das Zusichnehmen alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

2. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig gehandelt haben

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Begehung einer Straftat im Rauschzustand

1. Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit der Tat

3. Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB infolge des Rausches

ggf. kann auf eine zuvor geprüfte a.l.i.c. (actio libera in causa) verwiesen werden.

V. Strafantrag gm. § 323a III StGB

IV. Ergebnis

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