Schema zum Schadensersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 I BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, also ein Vertrag gegenseitiger Verpflichtungen.
II. Pflichtverletzung des Verkäufers
1. Lieferung einer mangelhaften Sache, § 433 I 2 BGB
2. oder keine Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
3. Bei Gefahrübergang
4. Kein Gewährleistungsausschluss
II. Vertretenmüssen des Verkäufers, § 280 I 2 BGB
Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 I 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit - vertretenmüssen wird gem. § 280 I S. 2 BGB vermutet
III. Keine Verjährung, § 438 BGB
IV. Rechtsfolge: Ersatz des durch die Pflichtverletzung kausal verursachten Schadens.
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