Schema zur Durchsuchung, §§ 102, 103 StPO

I. Durchsuchung beim Beschuldigten, § 102 StPO

1. Sinn und Zweck

Sicherstellen von Beweismitteln und Ergreifen des Täters

Ergreifen“ ist jedes Festhalten zur Durchführung einer nach der StPO zulässigen Zwangsmaßnahme.

2. Voraussetzungen

a) Anfangsverdacht § 152 II StPO

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben. (Legaldefinition § 152 II StPO)

b) Vermutung, das Untersuchungsziel zu erreichen

c) Richtervorbehalt oder StA bei Gefahr im Verzug, § 105 StPO

P: Verstoß = Beweisverwertungsverbot? -> Abwägungslehre

d) Verhältnismäßigkeit

Intensität des Tatverdachts sowie die Schwere der vorgeworfenen Tat (Aufklärungsinteresse) muss jeweilige Maßnahme rechtfertigen

3. Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Wohnung und anderer Räume

II. Durchsuchung bei Unverdächtigen, § 103 StPO

1. Sinn und Zweck

wie oben, aber Norm dient Schutz Dritter, nicht dem Schutz des Beschuldigten (wichtig iRd Abwägungslehre)

2. Voraussetzungen

a) Tatsachen lassen darauf schließen, dass sich die Person oder Sache im Objekt befindet

b) Vermutung, das Untersuchungsziel zu erreichen

c) Richtervorbehalt oder StA bei Gefahr im Verzug, § 105 StPO

P: Verstoß = Beweisverwertungsverbot? -> Abwägungslehre

d) Verhältnismäßigkeit


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