Schema zur Durchsuchung, §§ 102, 103 StPO
I. Durchsuchung beim Beschuldigten, § 102 StPO
1. Sinn und Zweck
Sicherstellen von Beweismitteln und Ergreifen des Täters
„Ergreifen“ ist jedes Festhalten zur Durchführung einer nach der StPO zulässigen Zwangsmaßnahme.
2. Voraussetzungen
a) Anfangsverdacht § 152 II StPO
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben. (Legaldefinition § 152 II StPO)
b) Vermutung, das Untersuchungsziel zu erreichen
c) Richtervorbehalt oder StA bei Gefahr im Verzug, § 105 StPO
P: Verstoß = Beweisverwertungsverbot? -> Abwägungslehre
d) Verhältnismäßigkeit
Intensität des Tatverdachts sowie die Schwere der vorgeworfenen Tat (Aufklärungsinteresse) muss jeweilige Maßnahme rechtfertigen
3. Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Wohnung und anderer Räume
II. Durchsuchung bei Unverdächtigen, § 103 StPO
1. Sinn und Zweck
wie oben, aber Norm dient Schutz Dritter, nicht dem Schutz des Beschuldigten (wichtig iRd Abwägungslehre)
2. Voraussetzungen
a) Tatsachen lassen darauf schließen, dass sich die Person oder Sache im Objekt befindet
b) Vermutung, das Untersuchungsziel zu erreichen
c) Richtervorbehalt oder StA bei Gefahr im Verzug, § 105 StPO
P: Verstoß = Beweisverwertungsverbot? -> Abwägungslehre
d) Verhältnismäßigkeit
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