Schema zur Beleidigung, § 185 StGB
Geschütztes Rechtsgut: Persönliche Ehre, d.h. der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand: Beleidigung
Beleidigung ist die Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
a) durch Äußerung eines ehrkränkenden Werturteils ggü. dem Betroffenen
b) durch Äußerung eines ehrkränkenden Werturteils über Personen ggü. Dritten
c) durch unwahre, ehrkränkende Tatsachenbehauptung ggü. dem Betroffenen
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Eventualvorsatz genügt
II. Rechtswidrigkeit
§ 193 StGB
III. Schuld
IV. Qualifikationen (§ 185 Var. 2 StGB)
V. Strafausschließungsgrund, § 199 StGB
VI. Strafantrag, § 194 StGB
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