Schema zur Zulässigkeit einer Klage
Es werden nur die Punkte geprüft, die problematisch sind.
I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
II. Statthafte Klageart
1. Leistungsklage
nicht gesondert in der ZPO geregelt, weil sie selbstverständlich ist
P: Teilklage
2. Gestaltungsklagen
Insbesondere Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
3. Feststellungsklage, § 256 I ZPO
III. Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit
richtet sich gem. § 1 ZPO nach der GVG
2. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
Bei mehreren Gerichten, hat der Kläger gemäß § 35 ZPO die Wahl.
a) Ausschließlicher Gerichtsstand
z.B. § 802 ZPO
b) Besonderer Gerichtsstand
Kläger hat Wahlrecht, z.B. § 32 ZPO „doppelt relevante Tatsache“
c) Gerichtsstandvereinbarungen
d) Rügeloses Einlassen, § 39 S. 1 ZPO
IV. Parteifähigkeit
Gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist
V. Prozessfähigkeit
VI. Prozessführungsbefugnis
a) Gesetzliche Prozessstandschaft
b) Gewillkürte Prozessstandschaft
(1) Übertragung des Rechts und Ermächtigung analog § 185 I BGB
(2) Schutzwürdiges (wirtschaftliches) Eigeninteresse
(3) Sicherung der Kostentragung
VII. Rechtsschutzbedürfnis
VIII. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IX. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
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