Schema zur Zulässigkeit einer Klage

Es werden nur die Punkte geprüft, die problematisch sind.
 

I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO 

II. Statthafte Klageart

1. Leistungsklage

nicht gesondert in der ZPO geregelt, weil sie selbstverständlich ist

P: Teilklage

2. Gestaltungsklagen

Insbesondere Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

3. Feststellungsklage, § 256 I ZPO

III. Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

richtet sich gem. § 1 ZPO nach der GVG

2. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO 

Bei mehreren Gerichten, hat der Kläger gemäß § 35 ZPO die Wahl.

a) Ausschließlicher Gerichtsstand

z.B. § 802 ZPO

b) Besonderer Gerichtsstand

Kläger hat Wahlrecht, z.B. § 32 ZPO „doppelt relevante Tatsache“

c) Gerichtsstandvereinbarungen

d) Rügeloses Einlassen, § 39 S. 1 ZPO

IV. Parteifähigkeit

Gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist

V. Prozessfähigkeit

VI. Prozessführungsbefugnis

a) Gesetzliche Prozessstandschaft

b) Gewillkürte Prozessstandschaft

(1) Übertragung des Rechts und Ermächtigung analog § 185 I BGB

(2) Schutzwürdiges (wirtschaftliches) Eigeninteresse

(3) Sicherung der Kostentragung

VII. Rechtsschutzbedürfnis 

VIII. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

IX. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO 

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