Schema zum Antrag nach § 80 V VwGO
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdränge Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthafte Antragsart
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Faustregel: Wenn Anfechtungsklage in Hauptsache, dann richtete sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 V VwGO!
1. Vollziehung eines noch nicht erledigten Verwaltungsakts droht
2. Rechtsbehelf eingelegt
3. Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, § 80 II 1 Nr. 1-4 VwGO
III. Antragsbefugnis
h.M.: § 42 II VwGO analog
IV. Richtiger Beklagter
§ 78 VwGO analog
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Widerspruch/Anfechtungsklage ist nicht offensichtlich unzulässig (insb. Frist)
2. Der Antragssteller muss grundsätzlich keinen vorherigen Aussetzungsantrag nach § 80 IV VwGO an die Behörde gestellt haben
Ausnahme: § 80 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO bzgl. Kosten- oder Abgabenbescheiden.
VI. Zuständigkeit
§ 80 V S. 1 VwGO:
Gericht der Hauptsache
B. Begründetheit
I. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 II Nr. 1 - 3a VwGO)
Richterliche Interessenabwägung:
Antrag begründet, wenn im Rahmen einer richterlichen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt.
Die Interessenabwägung richtet sich nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig/rechtswidrig? (Summarische Prüfung der Hauptsache)
II. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 II Nr. 4 VwGO)
1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
a) Zuständigkeit der anordnenden Behörde
b) Verfahren: Nach h.M. keine Anhörung erforderlich, da Anordnung der sofortigen Vollziehung keine neue gegenüber dem Verwaltungsakt eigenständige Beschwer enthält.
c) Form
d) schlüssige, hinreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses, § 80 III VwGO
(Rechtsfolge bei Fehler: Die Anordnung sofortiger Vollziehung wird durch VG-Beschluss aufgehoben!)
2. Richterliche Interessenabwägung
Rechtmäßigkeitsprüfung des Verwaltungsakts
Beachte: Behalte auch immer § 123 VwGO im Hinterkopf!
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