Beschädigen

Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (= Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (= Brauchbarkeitsminderung).

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 24 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger,StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 303 Rn. 3.

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