Welche Anforderungen sind an die Pervertierungsabsicht im Rahmen des § 315b StGB zu stellen?

Überblick

Grundsätzlich fallen in den Schutzbereich des § 315b StGB – im Gegensatz zu § 315c StGB – nur von außen kommende und somit verkehrsfremde Eingriffe, die die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs berühren. Der Täter muss also von außen eingreifen und nicht als Teilnehmer am ruhenden oder fließenden Verkehr. Von diesem Grundsatz bestehen allerdings bedeutende Ausnahmen, die im Rahmen des § 315b I Nr. 2 (Hindernisse bereiten) und Nr. 3 (ähnlich gefährlicher Eingriff) berücksichtigt werden müssen. Diese Ausnahmen werden mit dem Begriff der bewussten Zweckentfremdung umschrieben. Im Ergebnis sind Eingriffe, die von dem Täter als Verkehrsteilnehmer ausgehen ausnahmsweise doch (bzw. auch) als verkehrsfremde Eingriffe iSd. § 315b StGB zu werten.
Danach bereitet gemäß § 315b I Nr. 2 StGB auch derjenige Hindernisse, der sein Fahrzeug bewusst zweckentfremdet als Mittel zur Verkehrsbehinderung einsetzt. Ein ebenso gefährlicher Eingriff liegt im Falle des § 315b Nr. 3 StGB vor, wenn das Fahrzeug nicht als Mittel der Fortbewegung, sondern primär und bewusst als Mittel zur Verletzung von Menschen oder Beschädigung von Sachen eingesetzt wird. Dem Täter muss es also subjektiv darauf ankommen, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden.
Umstritten ist nun, welche Anforderungen an diese Pervertierungsabsicht zu stellen sind.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Täter muss mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz handeln.1

Argumente für diese Ansicht

Durch dieses Erfordernis wird lediglich die bisher schon geforderte „Absicht“, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren, konkretisiert.

Im Übrigen wird nicht abgesprochen, dass der § 315b I StGB ansonsten den Gefährdungsvorsatz ausreichen lässt.2

Nur dann liegt eine über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende Pervertierung vor.

Nur, wenn der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt, liegt eine – über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende – verkehrs-atypische Pervertierung des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr iSd. § 315b I StGB vor.3

2. Ansicht - Der Täter muss mit Gefährdungsvorsatz handeln.4

Argumente für diese Ansicht

Gefährdungsdelikt wird in eine Erfolgsdelikt umgewandelt.

Bei verkehrsfeindlichen Inneneingriffen würde das konkrete Gefährdungsdelikt namentlich § 315b StGB ansonsten in ein Erfolgsdelikt verwandeln.5

Eine tatbestandliche Restriktion könnte auch durch das Erfordernis eines hinreichend gewichtigen Eingriffs erreicht werden.

Die tatbestandliche Restriktion, die durch das Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes statt eines Gefährdungsvorsatzes erreicht werden soll, kann auch durch das Erfordernis eines gewichtigen Eingriffs bewirkt werden.6

  • 1. BGHSt 48, 233.; Rengier, BT II, § 45, Rn. 16.; Fischer, StGB, § 315b., Rn. 9a., Aufl. 62.
  • 2. BGHSt 48, 233 (237).
  • 3. BGHSt 48, 233 (237).
  • 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 315b., Rn. 10, Aufl. 29.
  • 5. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 315b., Rn. 10, Aufl. 29.
  • 6. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 315b., Rn. 10, Aufl. 29.

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