Zerstören i.S.d. § 303 StGB
Zerstören bezeichnet einen besonderen Graf des Beschädigens und liegt vor, wenn infolge einer körperlichen Einwirkung entweder Existenz einer Sache vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht
Quelle: Rengier, StarfR BT I, 25. Auflage München 2023, § 24 (§ 303) Rn. 7.
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