Zerstören i.S.d. § 303 StGB

Zerstören bezeichnet einen besonderen Graf des Beschädigens und liegt vor, wenn infolge einer körperlichen Einwirkung entweder Existenz einer Sache vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht

Quelle: Rengier, StarfR BT I, 25. Auflage München 2023, § 24 (§ 303) Rn. 7.

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