Schema zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch

I. Rechtsgrundlage

§§ 812 ff. BGB analog (str.), eigenständiges Rechtsinstitut (h.M.), Gewohnheitsrecht

Streit kann aber dahinstehen

II. Vermögensvorteil des Schuldners durch öffentlich rechtlich veranlasste Leistung

III. Ohne Rechtsgrund

IV. Kein Wegfall der Bereicherung

(-) wenn Bürger Rechtsgrundlosigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte

(-) bei Verwaltungsträgern, Arg. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

V. Anspruchsdurchsetzung

- Verw.träger gg. Verw.träger = Leistungsklage

- Privatrechtssubjekt gg. Verw.träger = Leistungsklage

- Verw.träger gg. Verw.träger = idR Leistungsklage, Ausnahme VA

VI. Rechtsweg

Verwaltungsgericht nach § 40 I 1 VwGO

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