Schema zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
I. Rechtsgrundlage
§§ 812 ff. BGB analog (str.), eigenständiges Rechtsinstitut (h.M.), Gewohnheitsrecht
Streit kann aber dahinstehen
II. Vermögensvorteil des Schuldners durch öffentlich rechtlich veranlasste Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Kein Wegfall der Bereicherung
(-) wenn Bürger Rechtsgrundlosigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte
(-) bei Verwaltungsträgern, Arg. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
V. Anspruchsdurchsetzung
- Verw.träger gg. Verw.träger = Leistungsklage
- Privatrechtssubjekt gg. Verw.träger = Leistungsklage
- Verw.träger gg. Verw.träger = idR Leistungsklage, Ausnahme VA
VI. Rechtsweg
Verwaltungsgericht nach § 40 I 1 VwGO
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