Schema zum Computerbetrug, § 263a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

Eine Datenverarbeitung ist ein Vorgang, bei welchem Arbeitsergebnisse durch die Datenaufnahme und die Verknüpfung von Daten nach Programmen erzielt werden. Daten sind hierbei alle codierten und codierbaren Informationen, die unabhängig von ihrem Verarbeitungsgrad beurteilt werden. Eine Beeinflussung des Vorgangs liegt vor, wenn die Tathandlung Arbeitsergebnisse verändert oder Einfluss auf den Programmablauf nimmt.

b. Durch:

aa. Unrichtige Gestaltung des Programmes

Eine Programmgestaltung liegt in der Neuschreibung, Veränderung oder Löschung des Programms vor. Diese ist unrichtig, wenn ein falsches Ergebnis der Datenverarbeitung durch den Datenverarbeitungsvorgang erfolgte. Das Merkmal “unrichtig” ist umstritten:

aaa. Ansicht 1 (h.M.):

Eine Auffassung stellt darauf ab, ob bei objektiver Betrachtung ein falsches Ergebnis generiert wird.

bbb. Ansicht 2:

Nach einer weiteren Auffassung soll der Wille des Verfügungsberechtigten ausschlaggebend sein. Steht dieser zum Arbeitsergebnis im Widerspruch, ist eine Unrichtigkeit zu bejahen.

(-) § 263a StGB steht im systematischen Zusammenhang zu § 263 StGB: auch hier ist die Täuschung über Tatsachen rein objektiv zu bestimmen.

(-) Schutzzweck liegt in Verhinderung von Missbrauchsfällen; nicht primär im Schutz des Berechtigten

bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

Die Daten sind unrichtig, wenn sie nicht der Wirklichkeit entsprechen. Sie sind unvollständig, wenn sie den Sachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen.

cc. Unbefugtes Verwenden von Daten oder

Es ist umstritten, wann Daten „unbefugt“ verwendet werden:

aaa. Ansicht 1: Subjektive Theorie

Die subjektive Theorie stellt auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten ab. Steht die Datenverwendung hierzu im Widerspruch, liegt eine unbefugte Verwendung vor.

(-) Auslegung zu weit; jeder vertragswidrige Gebrauch von elektronisch gesteuerten Geräten könnte unter § 263a StGB subsumiert werden

bbb. Ansicht 2: Computerspezifische Auslegung

Nach der computerspezifischen Auslegung ist die Datenverarbeitung unbefugt, wenn durch eine mechanisch unzulässige Bedienung auf den Datenverarbeitungsprozess Einfluss genommen wurde.

(-) Eigenmächtig erlangte Codekarte wäre hiernach nicht unter Strafe gestellt

ccc. Ansicht 3: Betrugsspezifische Auslegung

Nach einer betrugsspezifischen Auslegung muss die Datenverwendung der Täuschungssituation des § 263 StGB entsprechen. Die Handlung des Täters müsste sich – würde sie gegenüber einem Menschen und nicht gegenüber einem Automaten vorgenommen werden – als Täuschung i.S.d. § 263 StGB darstellen.

(+) Anlehnung an § 263 StGB entspricht der Stellung und dem Zweck des § 263a StGB

Einzelheiten zum Streitstand

dd. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

Eine sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf ist gegeben, wenn eine Einwirkung auf den Verarbeitungsvorgang oder auf den Programmablauf erfolgte, durch die das Programm verändert wird.

c. Dadurch: Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn eine in Geld messbare Einbuße erlitten wurde.

2. Subjektiver Tatbestand

a. Vorsatz

b. Bereicherungsabsicht

Eine Bereicherungsabsicht ist das Streben nach einem Vermögensvorteil. Dies ist die Mehrung des wirtschaftlichen Wertes zu eigennützigen oder fremdnützigen Zwecken.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Regelbeispiele: §§ 263a II, 263 III StGB


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