Schema zum Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Nach Art. 94 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht
II. Antragsberechtigung, § 68 BVerfGG
Landesregierung/Bundesregierung
III. Antragsgegenstand, §§ 69 i.V.m. 64 I BVerfGG
Konkrete streitige verfassungsrechtliche Beziehung:
1. Maßnahme/Unterlassung des Antragsgegners
2. Rechtserheblichkeit
3. Verfassungsrechtliches Verhältnis zwischen Bund und Land
IV. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 I BVerfGG
Geltendmachung einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von verfassungsrechtlich übertragenen Rechten des Antragstellers.
V. Form
Schriftform und begründet, § 23 I, § 69, § 64 II BVerfGG
VI. Frist
Grundsatz: Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme/Unterlassung, §§ 69, 64 III BVerfGG
Ausnahme: Ein Monat nach Beschluss des Bundesrates, § 70 BVerfGG
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Keine einfachere Möglichkeit, das Verfahrensziel auf einfachere Weise zu erreichen.
B. Begründetheit
Der Antrag im Bund-Länder-Streit nach Art. 94 I Nr. 3 GG ist begründet, wenn die streitgegenständliche Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt und den Antragsteller in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.
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