Schema zum Anspruch gegen den Geschäftsherrn aus § 831

I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)

1. Geschäftsherr

Wer die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen, näher konkretisieren kann

2. Verrichtungsgehilfe

Derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist

3. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

Verschulden des Gehilfen ist nicht erforderlich!

4. In Ausübung der Verrichtung

Wenn sachlich/zeitlich innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der Verletzungshandlung besteht Nicht bei einem Handeln „bei Gelegenheit“

5. Verschulden des Geschäftsherrn

a) Wird vermutet

b) § 831 I 2 BGB: Geschäftsherr kann sich exkulpieren durch Widerlegung der Verschuldens- bzw. Kausalitätsvermutung (Auswahl- und Überwachungsverschulden)

II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)

1. Schadensersatz nach allg. Regeln, §§ 249 ff. BGB

2. Mitverschulden des Geschädigten, § 254 BGB

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