Schema zum Eigentumserwerb an Grundstücken

I. Einigung

Auflassung gemäß § 925 BGB: formbedürftig und bedingungsfeindlich

II. Grundbucheintragung

Grundbuch ist hier Publizitätsträger (Besitz ist Publizitätsträger bei beweglichen Sachen)

Grundbucheintragung muss mit Auflassung übereinstimmen, da nur insoweit Eigentum übergehen kann.

III. Bindung

Einigung ist bis zur Eintragung widerruflich, wenn kein Fall von § 873 II BGB vorliegt.

IV. Berechtigung

Verfügungsberechtigung bis zum letzten Erwerbsakt

1. Eigentum

2. § 185

3. Gutgläubiger Erwerb nach § 892 I 1 BGB

a) Recht am Grundstück

b) Rechtsgeschäft

c) Verkehrsgeschäft

keine Personenidentität. Verkehrsgeschäft (+), wenn mind. 1 Person auf Erwerberseite beteiligt ist, die nicht auf Veräußererseite steht. Insbesondere problematisch bei Miterben, aber (-) bei Vermächtniserben (h.M.)

d) Unrichtigkeit des Grundbuchs („gilt als richtig“)

e) Voreintragung des Veräußerers, § 891

f) Kein Widerspruch, § 899

g) Gutgläubigkeit des Erwerbers

hier schadet nur positive Kenntnis („bekannt ist“)

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