Schema zum Eigentumserwerb an Grundstücken
I. Einigung
Auflassung gemäß § 925 BGB: formbedürftig und bedingungsfeindlich
II. Grundbucheintragung
Grundbuch ist hier Publizitätsträger (Besitz ist Publizitätsträger bei beweglichen Sachen)
Grundbucheintragung muss mit Auflassung übereinstimmen, da nur insoweit Eigentum übergehen kann.
III. Bindung
Einigung ist bis zur Eintragung widerruflich, wenn kein Fall von § 873 II BGB vorliegt.
IV. Berechtigung
Verfügungsberechtigung bis zum letzten Erwerbsakt
1. Eigentum
2. § 185
3. Gutgläubiger Erwerb nach § 892 I 1 BGB
a) Recht am Grundstück
b) Rechtsgeschäft
c) Verkehrsgeschäft
keine Personenidentität. Verkehrsgeschäft (+), wenn mind. 1 Person auf Erwerberseite beteiligt ist, die nicht auf Veräußererseite steht. Insbesondere problematisch bei Miterben, aber (-) bei Vermächtniserben (h.M.)
d) Unrichtigkeit des Grundbuchs („gilt als richtig“)
e) Voreintragung des Veräußerers, § 891
f) Kein Widerspruch, § 899
g) Gutgläubigkeit des Erwerbers
hier schadet nur positive Kenntnis („bekannt ist“)
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