Schema zur Rückabwicklung nach §§ 346ff. BGB
I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
II. Rücktrittsgrund
1. Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, § 346 I, Var. 1 BGB
2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, § 346 I, Var. 2 BGB
a) Wegen Nichtleistung
- Ausbleiben der Leistung, § 323 BGB
- Relatives Fixgeschäft, § 376 I 1 1. Var. HGB
- Unmöglichkeit der Leistung, § 326 V BGB
b) Wegen Schlechtleistung
- Ausbleiben der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB
- Ausbleiben der Nacherfüllung, §§ 734 Nr. 3, 323 BGB
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 3, 326 V BGB
c) Wegen gravierender Nebenpflichtverletzung, § 324 BGB
d) Wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III 1 BGB
III. Kein Ausschluss oder Unwirksamkeit, § 218 und §§ 350-353 BGB
IV. Rechtsfolgen
1. Rückgabe in Natur, § 346 I BGB
a) Rückgewähr der Leistungen Zug-um-Zug, § 348 iVm. §§ 320, 322 BGB
b) Herausgabe der gezogenen Nutzungen
Nutzungen = Früchte (§99 BGB), Gebrauchsvorteile (§100)
Pflicht zum Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen nach § 347 I BGB!
2. Wertersatz, § 346 II BGB
- Nr.1: Herausgabe nach Natur des Erlangten nicht möglich
- Nr. 2: Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes
- Nr. 3: Untergang, Verschlechterung
3. Ausschluss der Wertersatzpflicht, § 346 III BGB
- Nr. 1: Mangel zeigt sich erst bei Verarbeitung/ Umgestaltung
- Nr. 2: Gläubiger hat Untergang zu vertreten
Umfasst jede Pflichtverletzung, auch mangelbedingter Untergang/ Verschlechterung ohne (weiteres) Verschulden des Gläubigers
- Nr. 3: Ausschluss der Wertersatzpflicht bei Einhaltung eigenüblicher Sorgfalt (§ 277 BGB)
4. Schadensersatzpflicht, § 346 IV BGB
a) Pflichtverletzung nach Rücktrittserklärung: Schadensersatz statt der Leistung, § 280 I, III, § 281 oder § 283 BGB
b) Pflichtverletzung vor Rücktrittserklärung: str., ob „vorgreifliche Nebenpflichten“ bestehen
5. Verwendungsersatzanspruch des Rücktrittsschuldners, § 347 II 1 BGB
Notwendige Verwendungen können ersetzt verlangt werden, wenn
- Der geschuldete Gegenstand zurückgewährt wurde,
- Wertersatz geleistet wurde oder
- Der Wertersatzanspruch nach § 346 III 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist
Notwendige Verwendungen sind Aufwendungen auf die Sache, die zu ihrer Erhaltung objektiv notwendig waren
6. Aufwendungsersatzanspruch des Rücktrittsschuldners, § 347 II 2 BGB
Andere rücktrittsbedingte Aufwendungen können nur ersetzt verlangt werden, wenn der Rücktrittsgläubiger durch diese bereichert ist
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