Schema zur Rückabwicklung nach §§ 346ff. BGB

I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

II. Rücktrittsgrund

1. Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, § 346 I, Var. 1 BGB

2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, § 346 I, Var. 2 BGB

a) Wegen Nichtleistung

- Ausbleiben der Leistung, § 323 BGB

- Relatives Fixgeschäft, § 376 I 1 1. Var. HGB

- Unmöglichkeit der Leistung, § 326 V BGB

b) Wegen Schlechtleistung

- Ausbleiben der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB

- Ausbleiben der Nacherfüllung, §§ 734 Nr. 3, 323 BGB

- Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB

- Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 3, 326 V BGB

c) Wegen gravierender Nebenpflichtverletzung, § 324 BGB

d) Wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III 1 BGB

III. Kein Ausschluss oder Unwirksamkeit, § 218 und §§ 350-353 BGB

IV. Rechtsfolgen

1. Rückgabe in Natur, § 346 I BGB

a) Rückgewähr der Leistungen Zug-um-Zug, § 348 iVm. §§ 320, 322 BGB

b) Herausgabe der gezogenen Nutzungen

Nutzungen = Früchte (§99 BGB), Gebrauchsvorteile (§100)

Pflicht zum Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen nach § 347 I BGB!

2. Wertersatz, § 346 II BGB

- Nr.1: Herausgabe nach Natur des Erlangten nicht möglich

- Nr. 2: Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes

- Nr. 3: Untergang, Verschlechterung

3. Ausschluss der Wertersatzpflicht, § 346 III BGB

- Nr. 1: Mangel zeigt sich erst bei Verarbeitung/ Umgestaltung

- Nr. 2: Gläubiger hat Untergang zu vertreten

Umfasst jede Pflichtverletzung, auch mangelbedingter Untergang/ Verschlechterung ohne (weiteres) Verschulden des Gläubigers

- Nr. 3: Ausschluss der Wertersatzpflicht bei Einhaltung eigenüblicher Sorgfalt (§ 277 BGB)

4. Schadensersatzpflicht, § 346 IV BGB

a) Pflichtverletzung nach Rücktrittserklärung: Schadensersatz statt der Leistung, § 280 I, III, § 281 oder § 283 BGB

b) Pflichtverletzung vor Rücktrittserklärung: str., ob „vorgreifliche Nebenpflichten“ bestehen

5. Verwendungsersatzanspruch des Rücktrittsschuldners, § 347 II 1 BGB

Notwendige Verwendungen können ersetzt verlangt werden, wenn

- Der geschuldete Gegenstand zurückgewährt wurde,

- Wertersatz geleistet wurde oder

- Der Wertersatzanspruch nach § 346 III 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist

Notwendige Verwendungen sind Aufwendungen auf die Sache, die zu ihrer Erhaltung objektiv notwendig waren

6. Aufwendungsersatzanspruch des Rücktrittsschuldners, § 347 II 2 BGB

Andere rücktrittsbedingte Aufwendungen können nur ersetzt verlangt werden, wenn der Rücktrittsgläubiger durch diese bereichert ist

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