Schema zur culpa in contrahendo (c.i.c.), §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB

Die culpa in contrahendo bezeichnet den Schadensersatzanspruch, der entsteht, wenn einer der Vertragspartner vor dem Abschluss des Vertrags Sorgfaltspflichten verletzt.

I. Schuldverhältnis iSv § 311 II BGB

1. gem. § 311 II Nr. 1 BGB wird ein Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet
2. gem. § 311 II Nr. 2 BGB Anbahnung eines Vertrages 
3. gem. § 311 II Nr. 3 BGB ähnliche geschäftliche Kontakte 

II. Verletzung einer Sorgfaltspflicht vor Zustandekommen des Vertrags  § 241 II BGB 

III. Vertretenmüssen § 276 BGB 

Wird vermutet, § 280 I 2 BGB.
[Haftung für Gehilfen § 278 S. 1 BGB]

IV. Rechtsfolge

Schadensersatz, § 280 I BGB.

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