Schema zur culpa in contrahendo (c.i.c.), §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB
Die culpa in contrahendo bezeichnet den Schadensersatzanspruch, der entsteht, wenn einer der Vertragspartner vor dem Abschluss des Vertrags Sorgfaltspflichten verletzt.
I. Schuldverhältnis iSv § 311 II BGB
1. gem. § 311 II Nr. 1 BGB wird ein Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet
2. gem. § 311 II Nr. 2 BGB Anbahnung eines Vertrages
3. gem. § 311 II Nr. 3 BGB ähnliche geschäftliche Kontakte
II. Verletzung einer Sorgfaltspflicht vor Zustandekommen des Vertrags § 241 II BGB
III. Vertretenmüssen § 276 BGB
Wird vermutet, § 280 I 2 BGB.
[Haftung für Gehilfen § 278 S. 1 BGB]
IV. Rechtsfolge
Schadensersatz, § 280 I BGB.
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