Schema zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
I. Wirksamer Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger
II. Einbeziehung des Dritten
1. Leistungsnähe
Um in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses einbezogen werden zu können, muss der Einzubeziehende bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gekommen sein und so den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der eigentliche Vertragspartner.
2. Gläubigernähe
Wenn der Gläubiger für das "Wohl und Wehe" des Dritten zumindest mitverantwortlich ist oder er sonst ein nennenswertes Interesse hat.
3. Erkennbarkeit der Einbeziehung für den Schuldner
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Wenn Dritter keine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann.
III. Rechtsfolge
Stets: Anspruchsgrundlage in Verbindung mit den Regeln über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.
Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann ein Dritter, der eigentlich nicht Vertragspartner ist, von den vertraglichen Rechten und Pflichten erfasst werden und so auch einen eigenen Anspruch bekommen. Zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter im Rahmen der vorvertraglichen Haftung siehe: Der Salatblattfall!
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