Schema zum Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

= Person unter 18 Jahren oder wegen Krankheit/Gebrechlichkeit wehrlose Person

b) Schutzverhältnis

  • Nr. 1: Fürsorge oder Obhutsverhältnis
= gesetzlich (Eltern § 1626 BGB, Vormund § 1793 I BGB, Pfleger § 1915 I BGB, Betreuer § 1896 II BGB), behördlich angeordnet, vertraglich oder tatsächlich übernommene Fürsorge
 
  • Nr. 2: Hausstandsangehöriger
  • Nr. 3: von fürsorgepflichtiger Person überlassen
  • Nr. 4: im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet

c) Handlungen

(1) Quälen

= Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden.

(2) Rohes Misshandeln

= Körperliche Misshandlung iSv § 223, die roh ist, d.h. aus einer dem anderen gegenüber gefühllosen, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entspringt.

(3) Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflichten

= Böswillig handelt, wer aus einem verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggrund heraus seine Fürsorgepflicht vernachlässigt. (echtes Unterlassungsdelikt!) 

d) Kausalität

e) Objektive Zurechnung
 

Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz § 15 StGB
Bedingter Vorsatz ist ausreichend.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe
 

IV. Strafzumessung

  • Minderschwerer Fall § 225 IV StGB

IV. Qualifikation § 225 III StGB

  1. konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
  2. konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

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