Schema zum Betriebsübergang, § 613 a BGB
I. Sinn und Zweck
Bestandsschutz von Arbeitsplätzen
II. Voraussetzungen
1. Rechtsgeschäftliche Betriebsnachfolge
(-) bei Gesamtrechtsnachfolge
(+) bei Einzelrechtsnachfolge, § 324 UmwG
2. Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils
(+), wenn wirtschaftliche Einheit aus materiellen/immateriellen Mitteln unter Wahrung ihrer Identität und Weiterführung des bisher verfolgten Zwecks (tatsächliche Weiterführung relevant).
a) Wirtschaftliche Einheit
organisatorische Gesamtheit von Personen und/ oder Sachen zur dauerhaft angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung:
- Art des betrieblichen Unternehmens oder Betriebs
- Übergang der materiellen Aktiva
- Wert der immateriellen Aktiva
- Übernahme der Hauptbelegschaft
- Übergang der Kundschaft
- Grad der Ähnlichkeit der ausgeübten Tätigkeit
- Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit
b) Betriebsteil
Betriebsteile sind alle ausgliederungsfähigen und daher selbstständig veräußerbaren arbeitstechnischen Funktions- oder Wirkungseinheiten.
III. Rechtsfolge
Übergang der Arbeitsverhältnisse oder Widerspruch des AN nach § 613 a V, VI BGB
Auch Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
Beachte: Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind gem. § 613 a IV BGB unwirksam
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