Schema zum Aufwendungsersatz, § 284 BGB
I. Bestehen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung
Ein Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 281- 283 BGB muss gegeben sein.
II. Aufwendungen
Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer.
III. Vertrauen auf Erhalt der Leistung
Die Aufwendungen sind dann ersatzfähig, wenn der Gläubiger auf die Vornahme der vom Schuldner zu tätigenden Leistung vertrauen durfte. Auch dürfen sie erst nach dem Vertragsschluss durch den Gläubiger getätigt worden sein. Zudem muss die vom Schuldner begangene vertragliche Pflichtverletzung kausal für die Vergeblichkeit der Aufwendung sein.
IV. Ausschluss aus Billigkeitsgründen
Ein Anspruch kann aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen sein. Aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergibt sich, dass, sofern der Gläubiger mit dem Leistungshindernis rechnen musste, ein Anspruch beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Auch müssen die getätigten Aufwendungen preislich noch im Verhältnis zum Vertragsgegenstand stehen.
V. Anspruchsausschluss nach § 284 BGB a.E.
Der Anspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre, § 284 BGB a.E.
VI. Rechtsfolge
Der Gläubiger kann vom Schuldner Ersatz der tatsächlich getätigten Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes der Leistung verlangen. Ein Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 BGB wird durch § 284 BGB nicht ausgeschlossen.
Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!
Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Klausuren erfolgreich schreiben:

3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!