Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Kommunikations-Grundrechte aus Art. 5 I GG
Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
A. Schutzbereich betroffen
I. Sachlicher Schutzbereich
1. Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall
Eine Meinung umfasst Werturteile und auch Tatsachenbehauptungen, jedenfalls dann, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.
Geschützt in Wort, Schrift und Bild.
2. Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Fall
Informationsquelle ist jeder Träger von Informationen und auch der Gegenstand der Information selbst.
„Allgemein zugänglich“ meint technisch geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.
3. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall
Die Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften.
Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen.
4. Rundfunkberichterstattungsfreiheit, Art. 5 I 2 2. Fall
Jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe elektrischer Schwingungen.
Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen.
5. Filmberichterstattungsfreiheit
Unter Film versteht man eine Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind und in der Öffentlichkeit vorgeführt werden.
Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen.
II. Persönlicher Schutzbereich
1. Grundrechtsfähigkeit
2. Grundrechtsberechtigung
3. Grundrechtsmündigkeit
B. durch Eingriff
Ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (neuer Eingriffsbegriff).
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Einschränkungsmöglichkeit
Allgemeine Gesetze
Allgemeine Gesetze i.S.v. Art 5 II GG sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, den Schutz eines Gemeinschaftswerkes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorzug hat (Kombinationstheorie).
Liegt ein solches „allgemeines Gesetz“ vor, ist im Rahmen der normalen Verhältnismäßigkeitsprüfung besonderes Gewicht auf die Güterabwägung zu legen, damit die geschützten Rechtsgüter des Art. 5 I GG nicht von jedem anderen (allg.) Rechtsgut verdrängt werden.
Gesetze zum Schutze der Jugend, z.B. JugendschutzG
Recht der persönlichen Ehre, z.B. §§ 185 ff. StGB
II. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt
1. Eingriff ist Gesetz - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) formell
b) materiell
(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs
(2) Schranken-Schranken
(aa) Besondere Anforderungen
(bb) Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.
(aaa) Legitimer Zweck
(bbb) Geeignetheit
Grundsatz der Zwecktauglichkeit
(ccc) Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.
(ddd) Angemessenheit
Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2. Eingriff ist anderer Akt der öffentlichen Gewalt
Akt bedarf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage
a) formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
b) materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs
(2) Schranken-Schranken
(aa) Besondere Anforderungen
(bb) Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.
(aaa) Legitimer Zweck
(bbb) Geeignetheit
Grundsatz der Zwecktauglichkeit
(ccc) Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.
(ddd) Angemessenheit
Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Aktes
d) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes
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