Schema zum Schadensersatz wg. Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 II BGB
I. Schutzgesetzverletzung, § 823 II BGB
1. Schutzgesetz
Gesetz im Sinne eines Schutzgesetzes in § 823 II ist jede Rechtsnorm unabhängig von dem Rechtsgebiet, die den Charakter einer Ge- oder Verbotsnorm hat und dem Individualschutz dient.
2. Verstoß gegen das Schutzgesetz
II. Haftungsbegründende Kausalität
Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Handlung des Schuldners
III. Rechtswidrigkeit
Ein Rechtfertigungsgrund schließt die Rechtswidrigkeit einer Rechtsgutsverletzung im Rahmen von § 823 I BGB aus.
IdR indiziert die Verwirklichung des Tatbestands die Rechtswidrigkeit.
IV. Verschulden
Nur nötig, wenn nicht schon unter I.2. geprüft.
1. Vorsatz, Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
2. §§ 827, 828 BGB
V. Schadensersatz
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.
3. §§ 249 ff. BGB
4. § 254 BGB Mitverschulden
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