Schema zum Schadensersatz wg. Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 II BGB

I. Schutzgesetzverletzung, § 823 II BGB

1. Schutzgesetz

Gesetz im Sinne eines Schutzgesetzes in § 823 II ist jede Rechtsnorm unabhängig von dem Rechtsgebiet, die den Charakter einer Ge- oder Verbotsnorm hat und dem Individualschutz dient.

2. Verstoß gegen das Schutzgesetz

II. Haftungsbegründende Kausalität

Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Handlung des Schuldners

III. Rechtswidrigkeit

Ein Rechtfertigungsgrund schließt die Rechtswidrigkeit einer Rechtsgutsverletzung im Rahmen von § 823 I BGB aus.

IdR indiziert die Verwirklichung des Tatbestands die Rechtswidrigkeit.

IV. Verschulden

Nur nötig, wenn nicht schon unter I.2. geprüft.

1. Vorsatz, Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)

2. §§ 827, 828 BGB

V. Schadensersatz

1. Schaden

2. Haftungsausfüllende Kausalität

Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.

3. §§ 249 ff. BGB

4. § 254 BGB Mitverschulden

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