Schema zum Anspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSv. § 823 I BGB

I. Anwendbarkeit

Subsidiarität beachten!

Unanwendbar, wenn spezielle Regelungen bestehen, zB.: UWG, GWB, auch § 824 BGB, § 823 I BGB bzgl. des spezielleren Rechtsguts Eigentum

II. Eingriff in den Schutzbereich durch zurechenbaren Eingriff

1. Schutzbereich

Umfasst nicht nur den Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch einzelne Erscheinungsformen (zB.: Geschäftsverbindungen, Kundenkreis)

a) Gewerbe

Jede erlaubte, selbstständige zum Zweck der Gewinnerzielung vorgenommene Tätigkeit

b) Eingerichtet und ausgeübt

Auf Dauer angelegte Organisation vorhanden, gewerbliche Tätigkeit bereits entfaltet

2. Eingriff betriebsbezogen

Eingriff muss die Grundlagen des Betriebes bedrohen oder gerade den vorhandenen Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben und dadurch die Tätigkeit des Betriebs als solche in Frage stellen

(-), wenn nur einzelne, ablösbare Rechtsgüter betroffen und dadurch der Betrieb nicht als solcher ernstlich betroffen ist

(-), wenn kein zielgerichteter Eingriff in den Funktionszusammenhang stattgefunden hat

3. Kausalität/Zurechenbarkeit

III. Rechtswidrige Verletzung

Da Rahmenrecht, umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall, um den erlaubten Rahmen zu ermitteln:

- Motiv, Zweck

- Stärke des Eingriffs

- Begünstigende Grundrechte

- Rechtfertigungsgründe

- Verhältnismäßigkeit

IV. Verschulden

V. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. §§ 249 ff., insbes. § 252

Fallgruppe:

- Ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung

- Schädigende Werturteile oder abträgliche wahre Tatsachenbehauptungen

- Rechtswidriger Boykott, rechtswidriger Streik

- Blockaden

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