Schema zur Parteifähigkeit, § 50 ZPO

Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig ist gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist.

I. Natürliche Personen

Eine natürliche Person ist gem. § 50 I ZPO i.V.m. § 1 BGB ab Vollendung der Geburt parteifähig.

II. Juristische Personen

1. GmbH

Die Parteifähigkeit einer GmbH ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 13 I GmbHG.

2. Eingetragener Verein

Die Parteifähigkeit eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 21 BGB.

3. Stiftung

Die Parteifähigkeit einer Stiftung ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 80 I BGB.

4. AG

Die Parteifähigkeit einer AG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 1 I 1 AktG.

III. Rechtsfähige Personengesellschaften

1. OHG

Die Parteifähigkeit einer OHG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB.

2. KG

Die Parteifähigkeit einer KG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 161 II, 124 I HGB.

3. GbR: § 124 HGB analog

Die Parteifähigkeit einer Außen-GbR ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB analog.

IV. Nicht eingetragener Verein

Nach § 50 II ZPO ist auch der nicht eingetragene Verein im Zivilprozess parteifähig.

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