Schema zur Parteifähigkeit, § 50 ZPO
Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig ist gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist.
I. Natürliche Personen
Eine natürliche Person ist gem. § 50 I ZPO i.V.m. § 1 BGB ab Vollendung der Geburt parteifähig.
II. Juristische Personen
1. GmbH
Die Parteifähigkeit einer GmbH ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 13 I GmbHG.
2. Eingetragener Verein
Die Parteifähigkeit eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 21 BGB.
3. Stiftung
Die Parteifähigkeit einer Stiftung ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 80 I BGB.
4. AG
Die Parteifähigkeit einer AG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 1 I 1 AktG.
III. Rechtsfähige Personengesellschaften
1. OHG
Die Parteifähigkeit einer OHG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB.
2. KG
Die Parteifähigkeit einer KG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 161 II, 124 I HGB.
3. GbR: § 124 HGB analog
Die Parteifähigkeit einer Außen-GbR ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB analog.
IV. Nicht eingetragener Verein
Nach § 50 II ZPO ist auch der nicht eingetragene Verein im Zivilprozess parteifähig.
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