Schema zur Parteifähigkeit, § 50 ZPO

Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig ist gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist.

I. Natürliche Personen

Eine natürliche Person ist gem. § 50 I ZPO i.V.m. § 1 BGB ab Vollendung der Geburt parteifähig.

II. Juristische Personen

1. GmbH

Die Parteifähigkeit einer GmbH ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 13 I GmbHG.

2. Eingetragener Verein

Die Parteifähigkeit eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 21 BGB.

3. Stiftung

Die Parteifähigkeit einer Stiftung ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 80 I BGB.

4. AG

Die Parteifähigkeit einer AG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 1 I 1 AktG.

III. Rechtsfähige Personengesellschaften

1. OHG

Die Parteifähigkeit einer OHG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB.

2. KG

Die Parteifähigkeit einer KG ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 161 II, 124 I HGB.

3. GbR: § 124 HGB analog

Die Parteifähigkeit einer Außen-GbR ergibt sich aus § 50 I ZPO i.V.m. § 124 I HGB analog.

IV. Nicht eingetragener Verein

Nach § 50 II ZPO ist auch der nicht eingetragene Verein im Zivilprozess parteifähig.

Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!

Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.

Zum Download der Schemata

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts…
I. Idealkonkurrenz (Tateinheit, § 52 StGB) 1. Eine Tathandlung a) Handlung im natürlichen…
I. Allgemeine Vorschriften 1. Verwandtschaft, § 1589 BGB Personen, deren eine von der anderen…

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat

Weitere Schemata

I. Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG II. Vorverfahren, Art. 76 II, III GG III. Hauptverfahren,…
Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eing…
1. Unterhaltstatbestand, §§ 1570 - 1573, 1575, 1576 BGB 2. Bedürftigkeit, § 1577 I BGB 3. Umfa…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Äußere Unrechtsmerkmale aa. Täter bb. Tathandlung Ein…
Entdecke das Angebot der Allianz für Juristen