Schema zur mittelbaren Falschbeurkundung, § 271 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: öffentliche Urkunde iSv §§ 415, 417, 418 ZPO

= solche mit Beweiskraft für und gegenüber jedermann

b) Falsch beurkundete Tatsache

Eine beurkundete Tatsache ist falsch, wenn ihr Inhalt nicht der Wirklichkeit entspricht.

c) Handlung

(1) § 271 I: Bewirken

Jede Verursachung der Beurkundung einer falschen Tatsache.

Beachte: Der Täter muss den Amtsträger jedenfalls (irrig) für gutgläubig oder irrig für bösgläubig halten. Der Täter selbst darf kein zuständiger Amtsträger sein (dann § 348 StGB in mittelbarer Täterschaft). Ist der Amtsträger selbst bösgläubig und weiß der Täter von dessen Bösgläubigkeit, kommt nur Anstiftung § 26 StGB oder Beihilfe § 27 StGB zu § 348 StGB in Betracht.

(2) § 271 II: Gebrauchen

Liegt vor, wenn die falsche Beurkundung oder Datenspeicherung dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz § 15 StGB

Bedingter Vorsatz ist ausreichend.

Der Vorsatz muss sich auf die Tatsachen erstrecken, aus denen sich der öffentliche Glaube sowie die Rechtserheblichkeit der beurkundeten Tatsache ergibt.

b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

= handeln mit dem Vorsatz, eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu rechtserheblichem Verhalten zu veranlassen.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

V. Qualifikation, § 271 III StGB

1. Handeln gegen Entgelt iSv § 11 Nr. 9 StGB
= jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
2. Handeln in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
= Absicht für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu erlangen.
3. Handeln in der Absicht, eine andere Person zu schädigen
= Damit ist jeder Nachteil gemeint. Es genügt bereits, das Ansehen einer Person zu schädigen.

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