Schema zum ungeschriebenen Unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch

I. Herleitung des Anspruchs

Der Anspruch wird hergeleitet aus:

- Rechte der Unionsbürger

- Effet utile, Art. 4 III EUV

- Pflicht der Mitgliedstaaten, rechtswidrige Folgen ihres Unionsrechtsverstoßes zu beseitigen

- Rechtsgedanke Art. 340 III AEUV

II. Verletzung von individualschützendem Unionsrecht

Unionsrecht ist individualschützend, wenn die Norm tatsächlich den Schutz des Bürgers bewirkt

III. Verletzung hinreichend qualifiziert

Verletzung ist hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat seine Befugnisse offenkundig überschritten hat

IV. Schaden

V. Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden

Liegt vor, wenn die Verletzung geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen

VI. Kein Ausschluss nach § 839 III BGB

Anspruch ist nach § 839 III BGB ausgeschlossen, wenn der Rechtsmittelgebrauch zumutbar ist

VII. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

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