Schema zum Zulassungs-/Benutzungsanspruch bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach § 30 I NKomVG

A. Zulässigkeit

Da der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt (Zulassung/Benutzung) einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, ist die Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Im Rahmen der Zulässigkeit sind somit die Voraussetzungen der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO zu prüfen.

B. Begründetheit

I. Anspruchsgrundlage, § 30 I NKomVG

II. Formelle Voraussetzungen

III. Materielle Voraussetzungen

1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 I NKomVG

a) Einwohner iSd. § 28 I NKomVG

b) Öffentliche Einrichtung

Eine öffentliche Einrichtung ist jeder benutzbare Gegenstand oder Sachgesamtheit, welchen die Kommune im öffentlichen Interesse unterhält und durch Widmung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung stellt

c) Geplante Benutzung im Rahmen der bestehenden Gesetze

2. Rechtsfolge: Gebundener Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes, also auf Zulassung/Zugang zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde

(Ausnahme: Kapazitäten sind erschöpft, dann wandelt sich der gebundene Anspruch in eine ermessensfehlerfreie Entscheidung um)

C. Ergebnis

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