Schema zum Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten, §§ 478, 479 BGB

A. Verkäufer gegen Lieferant aus § 437 BGB (Normale Gewährleistungsrechte)

Es gelten die normalen Voraussetzungen wie bei den Gewährleistungsrechten zwischen Käufer und Verkäufer, allerdings mit Erleichterungen nach §§ 445 a, 478 BGB

I. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB

1. § 445 a I BGB:

a) Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Lieferant über neue Sache

b) Am Ende der Kette muss auch Kaufvertrag stehen, § 445 a I BGB

Falls am Ende Verbrauchsgüterkauf, kommen Verbesserungen gem. § 478 BGB in Betracht

2. § 445 a II BGB, ggf. § 478 BGB:

a) Keine Fristsetzung bei §§ 281 I, 323 I BGB (§ 445 a II BGB)

b) Wenn Verbrauchsgüterkauf am Ende, gilt Beweislastumkehr des § 477 BGB (§ 478 I BGB)

c) Für die gesamte Kette gilt §§ 445 a III, 478 III BGB

II. Mangel bei Gefahrübergang, §§ 434, 435 BGB

III. Weitere Voraussetzungen je nach Gewährleistungsrecht iSv. § 437 BGB

IV. Kein Ausschluss der Gewährleistung

1. Vertrag:

a) § 478 II BGB, falls Verbrauchsgüterkauf ist gleichwertiger Ausgleich für Ausschluss erforderlich

Ausnahme: § 478 II 2 BGB

b) Allg. Grenzen: § 444, §§ 305 ff. BGB

2. Gesetz:

a) Kaufmännische Mängelrüge Verkäufer ggü. Lieferant, § 377 HGB, vgl. § 445 a IV BGB

b) § 442 Kenntnis/ grob fahrlässige Unkenntnis

V. Keine Verjährung, § 438 BGB

Ablaufhemmung, § 445 b II BGB

VI. Rechtsfolge:

Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB

B. Eigenständiger Aufwendungsersatzanspruch aus § 445 a I BGB (verschuldensunabhängiger Anspruch)

I. Voraussetzungen

1. § 445 a I BGB:

a) Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Lieferant über neue Sache

b) Am Ende der Kette steht Kaufvertrag, § 445 a BGB

Falls am Ende Verbrauchsgüterkauf, kommen Verbesserungen gem. § 478 BGB in Betracht

2. Verkäufer hat gem. § 439 II, III BGB oder § 475 IV, VI BGB geschuldete Aufwendungen für Nacherfüllung getätigt

3. Vom Käufer geltend gemachter Mangel war bereits vor Gefahrübergang vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden

Vermutung gem. § 478 I BGB, falls am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf steht

II. Kein Ausschluss der Gewährleistung

1. Vertrag

a) § 478 II BGB, falls Verbrauchsgüterkauf ist gleichwertiger Ausgleich für Ausschluss erforderlich

Ausnahme: § 478 II 2 BGB

b) Allg. Grenzen: § 444, §§ 305 ff. BGB

2. Gesetz

a) Kaufmännische Mängelrüge Verkäufer ggü. Lieferant, § 377 HGB, vgl. § 445 a IV BGB

b) § 442 BGB Kenntnis/ grob fahrlässige Unkenntnis

III. Keine Verjährung

Verjährung gem. § 445 b I BGB

Ablaufhemmung § 445 b II BGB

IV. Rechtsfolge

Aufwendungsersatz, § 445 a I BGB

1. Nur bzgl. der Kosten der Nacherfüllung iSv. §§ 439 II, III, VI, 475 IV BGB

2. Ggf. auch der Kosten gem. § 475 b IV n.F. BGB

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