Schema zum schlichten Unterlassungsanspruch

I. Anspruchsgrundlage

gewohnheitsrechtlich anerkannt; Herleitung aus den Grundrechten, Art. 20 Abs. 3 GG; § 1004 BGB analog

1. Voraussetzungen

a) Eingriff durch vorangegangenes hoheitliches Handeln in ein subjektives geschütztes Rechtsgut

Der hoheitliche Eingriff muss ein subjektives öffentliches Recht verletzen, insb. Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts

b) Kausalität des hoheitlichen Handelns für den Eingriff

d.h. der Eingriff muss unmittelbare kausale Folge des Handelns sein, mittelbare Folge nicht ausreichend

c) Wiederholungsgefahr

d.h. wenn die Gefahr der Wiederholung einer schon einmal vorgenommenen Handlung besteht

d) Rechtswidrigkeit des Eingriffs

d.h. es darf keine Duldungspflicht bestehen und der Eingriff darf nicht von der Rechtsordnung gedeckt sein (durch o. aufgrund eines Gesetzes)

2. Rechtsfolge

Unterlassen des weiteren hoheitlichen Handelns

II. Geltendmachung

Der schlichte Unterlassungsanspruch ist vor den Verwaltungsgerichten im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.

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