Schema zu Bauordnungsverfügungen (NI)

I. Ermächtigungsgrundlage, § 79 I 1 ggf. iVm. 2 Nr.1-5 NBauO

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit:untere Bauaufsichtsbehörde, § 57 NBauO

2. Erörterung, § 79 IV NBauO (umfasst auch die Anhörung nach §28 VwVfG)

3. Ggf. Schriftform; Begründung, § 39 VwVfG

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 I 1 NBauO:

„Widersprechen dem Baurecht“ (§ 2 Abs. 17 NBauO)

a) Formelle Illegalität

Fehlen der (erforderlichen) Baugenehmigung oder vorhandene Baugenehmigung in Vollziehung ausgesetzt

b) Materielle Illegalität

aa) Verstoß gegen Bauplanungsrecht, §§ 30 ff. BauGB

bb) Verstoß gegen Bauordnungsrecht, § 3 ff. NBauO

cc) Verstoß gegen sonstige Vorschriften, die einer baulichen Anlage Anforderungen stellen

- Bei Stilllegungsverfügung, S. 2 Nr. 1: formelle Illegalität reicht

- Bei Beseitigungsverfügung, S. 2 Nr. 4: formelle und materielle Illegalität nötig

- Bei Nutzungsuntersagung, S. 2 Nr. 5: formelle Illegalität, aber str. ob materielle nötig

- Bei allgemeiner Bauordnungsverfügung, S. 1: Verstoß gegen diverse Bauvorschriften

c) Richtiger Adressat, § 79 I 3 iVm. §§ 52 ff. NBauO, ggf. § 8 NPOG

2. Rechtsfolge: Ermessen

Verhältnismäßigkeit, Art. 3 I GG, Duldung, Verwirkung

Ggf. Ermessensreduzierung:

Nach h.M. keine „automatische“ Ermessensreduzierung auf Null bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften, sondern nur im Ausnahmefall (z.B. bei Gesundheitsschädigung)

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