Schema zum Kommunalverfassungsstreit (auch Binnenrechtsstreit)

A. Zulässigkeit 

I . Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Kommunalverfassungsstreitigkeit = intrapersonale Streitigkeit

2. Nichtverfassungsrechtlicher Art 

Nichtverfassungsrechtlich, da Organe des Verwaltungslebens miteinander um Kommunalrecht streiten. 

3. Keine abdrängende Sonderzuweisung

II. Statthafte Klageart

P: Klageart ist streitig:

1. Klageart sui generis

dagegen: VwGO ist abschließend

2. Anfechtungsklage: 

Kein Verwaltungsakt, da Außenwirkung fehlt

3. Fortsetzungsfeststellungsklage: Kein Verwaltungsakt, da keine Außenwirkung 

4. Allgemeine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung  

dagegen: Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage wurde abschließend geregelt

5. Allgemeine Feststellungsklage (h.M.): Differenzieren nach Begehren; wenn Feststellung gewollt, dann Feststellungsklage wenn Klage auf Handeln, Dulden oder Unterlassen, dann Leistungsklage

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Wenn wehrfähige Innenrechtsposition betroffen ist/ Organrechte

Gerade keine Grundrechte

IV. Feststellungsinteresse, § 43 II VwGO

V. Subsidiarität, § 43 II VwGO

VI. Klagegegner

Streitig:

e.A.: Rechtsträgerprinzip

h.M.: Organ oder Organteil, Arg, Vermeidung von Insich- Prozess

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

Hier Prüfung ob wehrfähige Innenrechtsposition betroffen ist und Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (insbesondere innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch)

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