Schema zum Kommunalverfassungsstreit (auch Binnenrechtsstreit)
A. Zulässigkeit
I . Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Kommunalverfassungsstreitigkeit = intrapersonale Streitigkeit
2. Nichtverfassungsrechtlicher Art
Nichtverfassungsrechtlich, da Organe des Verwaltungslebens miteinander um Kommunalrecht streiten.
3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
P: Klageart ist streitig:
1. Klageart sui generis
dagegen: VwGO ist abschließend
2. Anfechtungsklage:
Kein Verwaltungsakt, da Außenwirkung fehlt
3. Fortsetzungsfeststellungsklage: Kein Verwaltungsakt, da keine Außenwirkung
4. Allgemeine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung
dagegen: Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage wurde abschließend geregelt
5. Allgemeine Feststellungsklage (h.M.): Differenzieren nach Begehren; wenn Feststellung gewollt, dann Feststellungsklage wenn Klage auf Handeln, Dulden oder Unterlassen, dann Leistungsklage
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Wenn wehrfähige Innenrechtsposition betroffen ist/ Organrechte
Gerade keine Grundrechte
IV. Feststellungsinteresse, § 43 II VwGO
V. Subsidiarität, § 43 II VwGO
VI. Klagegegner
Streitig:
e.A.: Rechtsträgerprinzip
h.M.: Organ oder Organteil, Arg, Vermeidung von Insich- Prozess
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Hier Prüfung ob wehrfähige Innenrechtsposition betroffen ist und Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (insbesondere innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch)
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