Schema zur elterlichen Sorge, §§ 1626 ff. BGB
I. Begründung der elterlichen Sorge
1. Gemeinsames Sorgerecht der Eltern, §§ 1626 I, 1626a I, II
2. Ausnahme: Alleiniges Sorgerecht
a. tatsächlichen Verhinderung oder Ruhen, § 1678 BGB
b. Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts, § 1680 BGB
c. durch Antrag, § 1626a II BGB
d. im Übrigen der Mutter nach § 1626a III BGB, falls Absatz 1 und 2 (-)
II. Umfang
1. Personensorge, §§ 1631 ff. BGB
Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, § 1631 I BGB.
2. Vermögenssorge
Den Eltern obliegt die Pflicht zur Vermögenssorge. Hierbei haben sie das Vermögen des Kindes zu verwalten und vertreten das Kind bei der Vornahme von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften nach §§ 1626 I, 1629 I BGB. Die gesetzliche Vertretungsmacht ist bei einer Interessenkollision nach den §§ 1629 II, 1795 BGB ausgeschlossen und nach den §§ 1643, 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB beschränkt.
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