Schema zur Kündigungsschutzklage (Zulässigkeit)

I. Eröffnung des Arbeitsgerichtswegs nach §§ 2 I Nr. 3b, 3 ArbGG

Wenn arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliegt:

  • Anspruch nur aus arbeitsrechtlicher Norm (sic-non-Fall)
  • Anspruch entweder aus arbeitsrechtlicher oder allgemeiner zivilrechtlicher Grundlage (aut-aut-Fall)
  • Anspruch aus arbeitsrechtlicher und allgemeiner zivilrechtlicher Grundlage (et-et-Fall)

II. Zuständigkeit

1. Örtliche Zuständigkeit

richtet sich gem. § 46 II 1 ArbGG nach den §§ 12 ff. ZPO

2. Sachliche Zuständigkeit

richtet sich nach § 8 I ArbGG

III. Partei- und Prozessfähigkeit

Richtet sich gem. § 46 II 1 ArbGG nach den §§ 50 I und 51 I, 52 ZPO

IV. Statthafte Klageart

Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO als besondere Form, § 4 KSchG

V. Ordnungsgemäße Klageerhebung

Muss hinreichend bestimmt sein, § 46 II 1 ArbGG iVm §§ 495, 253 II Nr. 2 ZPO

Insbesondere ist hier die Feststellungsklage relevant („punktueller Streitgegenstand“)

Beispiel:

Es wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum TT.MM.JJ beendet wurde.“

VI. Feststellungsinteresse

Leitet sich aus der Kündigung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ab und daraus, dass eine Klageerhebung notwendig ist, um eine Heilung evtl. Unwirksamkeitsgründe nach § 7 KSchG zu verhindern.

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