Schema zum Gang der Hauptverhandlung, §§ 243, 244, 258, 260, 268 StPO

Gang der Hauptverhandlung, §§ 243, 244, 258, 260, 268 StPO

1. Aufruf der Sache § 243 Abs. 1 S. 1 StPO

2. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend sind sowie die Beweismittel (Sachverständige/ Zeugen) herbeigeschafft sind § 243 Abs. 1 S. 2 StPO

3. Zeugen und Sachverständige werden nach §§ 52, 72 StPO belehrt und gebeten, den Sitzungssaal wieder zu verlassen § 243 Abs. 2 S. 1 StPO. Ggf. wird nach § 189 GVG noch ein Dolmetscher vereidigt.

4. Vernehmung des Angeklagten zur Person § 243 Abs. 2 S. 2 StPO

5. Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz § 243 Abs. 3 S. 1 StPO

6. Feststellung, ob es in der Sache Gespräche über eine Verfahrensabsprache (§ 257 c StPO "Deal") gegeben hat § 243 Abs. 4 StPO

7. Belehrung des Angeklagten nach § 243 Abs. 5 S. 1 StPO

8. Vernehmung des Angeklagten zur Sache oder Verweigerung der Aussage § 243 Abs. 5 S. 2 StPO

- Zeugenvernehmung

- Inaugenscheinnahme

- Urkundenverlesung (Mündlichkeitsprinzip)

- Sachverständigengutachten

10. Die Beweisaufnahme wird geschlossen.

11. Plädoyer des Staatsanwalts

12. ggf. Plädoyer des Verteidigers

13. Letztes Wort des Angeklagten § 258 Abs. 1, Abs. 3 StPO

14. Beratung und Abstimmung §§ 193 - 197 GVG, § 263 StPO, erfolgt nach §§ 43, 45 DRiG geheim

15. Urteilsverkündung § 260 StPO - ergeht nach § 268 Abs. 1 StPO im Namen des Volkes

16. Der Vorsitzende teilt die wesentlichen Entscheidungsgründe mit § 268 Abs. 2 S. 2 StPO

17. Rechtsmittelbelehrung § 35a StPO

18. Verkündung weiterer Beschlüsse (Haftfortdauer § 268 b StPO; Bewährungsbeschluss § 268a StPO)

19. ggf. Belehrung über Fahrverbot oder Belehrung gemäß § 268 a StPO

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