Schema zur Teilbaugenehmigung

I. Rechtsgrundlage , § 76 BauO NRW

II. Erläuterung

Genehmigung eines Teils der Bauausführung

III. Zweck der Teilbaugenehmigung

Beschleunigte Bauausführung möglich

IV. Rechtsfolge

Feststellender Teil bzgl. des gesamten Vorhabens

Und

Verfügender Teil bzgl. des Abschnitts dessen Bau zugelassen wird.

Durchbrechung der Bindungswirkung nur über die §§ 48, 49 VwVfG möglich

Über § 76 II BauO sind nachträgliche und zusätzliche Anforderungen für errichteten Teil der Anlage durch spätere Baugenehmigung u.U. zulässig, z.B. wenn sich dies bei der Prüfung der weiteren Bauvorlagen erweist.

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