Schema zur Teilbaugenehmigung
I. Rechtsgrundlage , § 76 BauO NRW
II. Erläuterung
Genehmigung eines Teils der Bauausführung
III. Zweck der Teilbaugenehmigung
Beschleunigte Bauausführung möglich
IV. Rechtsfolge
Feststellender Teil bzgl. des gesamten Vorhabens
Und
Verfügender Teil bzgl. des Abschnitts dessen Bau zugelassen wird.
Durchbrechung der Bindungswirkung nur über die §§ 48, 49 VwVfG möglich
Über § 76 II BauO sind nachträgliche und zusätzliche Anforderungen für errichteten Teil der Anlage durch spätere Baugenehmigung u.U. zulässig, z.B. wenn sich dies bei der Prüfung der weiteren Bauvorlagen erweist.
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